1B_587/2022 17.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_587/2022
Urteil vom 17. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. September 2022
(SU220037-O/Z2/hb).
Erwägungen:
1.
Das Statthalteramt des Bezirks Uster sprach A.________ mit Strafbefehl vom 21. Juni 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.--. A.________ wird vorgeworfen, sein Fahrzeug am 26. März 2021 auf einem Parkplatz für gehbehinderte Personen abgestellt zu haben, obwohl er dazu nicht berechtigt war. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf das Statthalteramt die Akten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Uster überwies. Dieses sprach A.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.--. Dagegen meldete A.________ die Berufung an. Mit Beschluss vom 9. September 2022 ordnete die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte A.________eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet ganz allgemein das Strafverfahren. Er legt indessen nicht dar, gegen welchen der bisher ergangenen Entscheide sich seine Beschwerde richten sollte. Bereits deshalb ist auf seine Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
In seinen Beschwerdebeilagen befinden sich mehrere Verfügungen und Entscheide, die im Strafverfahren bisher ergangen sind. Der jüngste Entscheid ist der Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2022, der dem Beschwerdeführer am 21. September 2022 zugestellt worden ist. Somit ist die Beschwerde vom 14. November 2022 offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereicht worden. Ausserdem ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli