6B_1288/2022 22.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1288/2022
Urteil vom 22. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2022 (SBK.2022.224).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden nahm eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen einen Geschäftsleiter einer Genossenschaft wegen angeblich diverser Delikte im Zusammenhang mit der Räumung bzw. Abgabe der Wohnung seiner verstorbenen Tochter und deren Fahrzeug am 21. Juni 2022 nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Juni 2022. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. September 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.
3.
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer nenne zwar Straftatbestände, vermöge aber nicht darzutun, weshalb sich der von ihm Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll. In der Folge geht die Vorinstanz auf jeden zur Anzeige gebrachten Sachverhaltskomplex im Einzelnen ein und schliesst konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat aus, auch in Bezug auf den angeblich am Fahrzeug der verstorbenen Tochter begangenen Diebstahl und der daran angeblich verübten Hehlerei. Die Vorinstanz gelangt, wie bereits die Staatsanwaltschaft, zum Ergebnis, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen, was an diesen vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des von ihm Beschuldigten hindeuten würde. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat, konkret von Diebstahl oder Hehlerei, in willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Weise verneint haben könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr nur die eigene Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill