4D_61/2022 13.01.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_61/2022
Urteil vom 13. Januar 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. November 2022 (ZK 22 482).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit;
in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. November 2022;
in Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann