8C_695/2022 13.01.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_695/2022
Urteil vom 13. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde Bennwil,
Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2022 (810 22 180).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft seine Verfügung vom 8. September 2022, mit welcher das im Verfahren 810 22 180 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde. Dies, weil es nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Beschwerde als deutlich geringer als die Verlustgefahren einstufte.
2.
Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel) nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem auf kantonalem Recht beruhenden Beschluss Bundesrecht bzw. insbesondere Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 ff. und 106 BGG wäre er indessen dazu verpflichtet gewesen.
3.
Da es damit offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Eingabe fehlt, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel