6B_330/2023 05.05.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_330/2023
Urteil vom 5. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (schwere Körperverletzung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Februar 2023 (SK 22 551).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. November 2018 der schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Dafür sowie für weitere, bereits rechtskräftige Schuldsprüche (mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG, Tätlichkeiten, mehrfacher Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) belegte es ihn (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Busse von Fr. 600.--) mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Ausserdem ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung an und befand über zivilrechtliche Folgen der schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat (6B_442/2019).
Mit Eingabe vom 26. September 2022 und drei weiteren Eingaben im Oktober/November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des obergerichtlichen Urteils vom 15. November 2018.
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 2. Februar 2023 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte Eingabe vom 24. April 2023 ist verspätet und bleibt unbeachtet.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 99).
4.
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mit den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen behauptet er pauschal und losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, auf "seine 30 verschiedenen Punkte" sei nicht eingegangen, das "Beweismittel Urteil Körperverletzung und Drohung" sei nicht zugelassen und die "Anzeige mögliche Ansteckung Hepatities" sei nicht angenommen worden. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 2. Februar 2023 Recht verletzt haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht überdies ein Schreiben (in Kopie), angeblich am 6. März 2023 von einem "Herrn B.________" verfasst, als neuen Beweis einreicht (vgl. Beschwerde S. 3 oben), handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Darauf ist nicht einzugehen. Dass die Vorinstanz im Revisionsverfahren Bundesrecht verletzt und/oder einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint haben könnte, ist damit gestützt auf die Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich.
5.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill