2C_292/2023 24.05.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_292/2023
Urteil vom 24. Mai 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom
17. April 2023 (V 2021 71).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ AG wurde am 22. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie ersuchte im Sommer 2015 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend: Wirtschaftsamt) um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________ (auch genannt C.________), chinesischer Staatsangehöriger. In der Folge wurde ihm eine einjährige Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt, welche um ein Jahr verlängert wurde.
Nachdem das Wirtschaftsamt am 21. August 2017 einen zustimmenden arbeitsmarktlichen Vorentscheid getroffen hatte, erteilte das Amt für Migration des Kantons Zug B.________ eine auf 24 Monate befristete Aufenthaltsbewilligung B, die am 27. September 2019 um ein Jahr bis Oktober 2020 verlängert wurde. Ein weiteres Verlängerungsgesuch lehnte das Wirtschaftsamt zunächst mit Schreiben vom 18. August 2020 und anschliessend mit Verfügung vom 29. September 2020 ab.
1.2. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zug am 17. August 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, am 17. April 2023 ab.
1.3. Die A.________ AG, handelnd durch die Präsidentin des Verwaltungsrats D.________, gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt "die Aufhebung der prozessual fehlerhaften und sachlich falschen Verfügung" sowie die "Wiederaufnahme des Verfahrens" aufgrund neuer Beweise.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Art. 18-26a AIG regeln die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG. Die gestützt darauf erteilten Bewilligungen stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenbewilligungen dar. Gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit nicht zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile 2C_1049/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.2; 2C_140/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Angestellte der Beschwerdeführerin kein EU-Angehöriger ist und somit nicht unter das FZA (SR 0.142.112.681) fällt. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.2. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vor.
Soweit sie der Vorinstanz (sinngemäss) pauschal vorwirft, sie habe ihre Verfahrensrechte verletzt, weil sie eine am 19. April 2023 versandte "Noveneingabe" nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil bereits am 17. April 2023 gefällt wurde. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Verfahrensrechte verstossen haben soll, indem sie die erwähnte Eingabe unter den konkreten Umständen nicht beachtet habe (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bei Verletzungen verfassungsmässiger Rechte vgl. BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov