8C_116/2023 28.02.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_116/2023
Urteil vom 28. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2023 (VSBES.2022.268).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen wesensgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
2.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil auf die gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2021 gerichtete Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht ein.
3.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander; lediglich vorzubringen, alle verfügbaren Unterlagen eingereicht zu haben, und unter Hinweis auf die getätigten Arbeitsbemühungen eine Überprüfung der Angelegenheit zu fordern, reicht nicht aus.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel